- Scheckbürgschaft
- durch eine Bürgschaftsklausel auf dem ⇡ Scheck oder einem Anhang übernommene wertpapierrechtliche ⇡ Bürgschaft für die Schecksumme (Art. 25–27 ScheckG). Die Regelung ist ähnlich wie bei der ⇡ Wechselbürgschaft: Der Bezogene kann nicht als Bürge fungieren.- In der Praxis selten.
Lexikon der Economics. 2013.